Alle Verordnungen und Schreiben des Kultusministeriums sind in der jeweils gültigen Fassung nachzulesen unter:
Verordnungen und Hinweise des Kultusministeriums
Coronavirus: Informationen für Schulen und Kindertageseinrichtungen
Testpflicht und Schulbetrieb nach den Osterferien
KM-Schreiben vom 14.04.2022
(vgl.hierzu Link "Verordnungen und Hinweise des Kultusministeriums)
"Mit Ablauf des 13. April 2022 ist an Schulen in Baden-Württemberg grundsätzlich die Testpflicht auf das Corona-Virus entfallen. Der Zutritt zum Schulgelände und die Teilnahme am Unterricht sowie an schulischen Veranstaltungen ist somit wieder ohne Testnachweis möglich."
(...)
Grundsätzlich wird für Schülerinnen und Schüler bei Auftreten eines positiven Falls in der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe keine Quarantänepflicht als Kontaktpersonen bestehen.
(...)
Auf Bundesebene wird derzeit über Änderungen bei den Absonderungs - und Quarantäneregelungen für die Zeit ab dem 1. Mai 2022 beraten. Über diese Änderungen und die Auswirkungen auf die landesrechtlichen Absonderungsbestimmungen werden wir Sie sobald als möglich informieren.
Unverändert bleibt für Schülerinnen und Schüler aller Schularten die Möglichkeit zur Befreiung vom Präsenzunterricht gegen Vorlage eines Attestes,
durch das glaubhaft gemacht wird, dass sie selbst oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen im Fall einer Infektion mit dem Coronavirus mit einem besonders schweren Verlauf von
COVID-19 rechnen müssen."
Es gibt eine neue Corona-Verordnung Schule. Anbei die wichtigsten Änderungen.
(Die Schreiben des KM können unter dem Link oben aufgerufen werden.)
Sämtliche inzidenzabhängige Einschränkungen entfallen
Es gibt keine Regel mehr, dass beim Überschreiten eines bestimmten Inzidenzwertes in den Wechsel- oder Fernunterricht überzugehen ist.
Schutzmaßnahmen
Regelmäßiges Lüften
Alle Räume, die dem Aufenthalt von mehr als einer Person dienen, sind mindestens alle 20 Minuten zu lüften. (...)
Was gilt bei einem positiven Coronafall?
Für eine „enge Kontaktperson“ folgt nicht automatisch eine Absonderungspflicht.
Ärztliches Attest für die Befreiung von der Pflicht zum Besuch
des Präsenzunterrichts nötig (innerhalb der ersten Schulwoche)
Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer COVID-19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mir ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist.
Die Erklärung ist von den Erziehungsberechtigten (...) einschließlich der ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres oder Schuljahres abzugeben; bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann sie auch zu einem späteren Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft abgegeben oder widerrufen werden. Im Falle einer Befreiung vom Präsenzunterricht nach Satz 1 wird die Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht erfüllt.
Zutritts-und Teilnahmeverbot
Es besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen , die
1. einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen
2. sich nach einem positiven Test nach Maßgabe der CoronaVOAbsonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben
3. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen.
Nichterfüllung der Schulpflicht
Schülerinnen und Schüler für die ein Zutritts- und Teilnahmeverbot gemäß des zuletzt genannten Punktes besteht, sind nicht berechtigt, ihre Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht zu erfüllen. Die Nichterfüllung der Schulpflicht in der Präsenz aufgrund der Zutritts- und Teilnahmeverbote gilt als Verletzung der Schulbesuchspflicht im Sinne von§ 72 Absatz 3 und§§ 85 Absatz 1, 86 und 92 SchG.
Stadtradeln 2021
von Beate Ufermann (Text) und Fiona Heiß (Fotocollage)
Seckenheim-Grundschule erfolgreich beim Stadtradeln!
Bereits zum dritten Mal nahm unsere Schule vom 14.06. - 04.07.2021 an der deutschlandweiten Aktion „Stadtradeln“ teil. So traten 44 Mitglieder aus der Schulgemeinschaft 21 Tage lang kräftig für mehr Klimaschutz, Radförderung und Lebensqualität in die Pedale. Im Vergleich zum Vorjahr konnte die Teilnehmerzahl mehr als verdoppelt werden.
Das Team „SeGrundStrampler“ radelte innerhalb von 21 Tagen insgesamt 4.443 km und konnte damit 653,1 kg CO² einsparen. In der Gesamtwertung belegte unsere Schule den 35. Platz von 196 gemeldeten Teams der Stadt Mannheim.
Allen Radelnden unserer Schulgemeinschaft herzlichen Glückwunsch zu dieser tollen Leistung!
Wir hoffen, dass alle großen Spaß beim Mitmachen hatten und im nächsten Jahr wieder dabei sind. Vielleicht können wir dieses hervorragende Ergebnis dann noch toppen…
Pausen- und Läuteordnung im Schuljahr 2021/22
Klassenstufe 1 + 2
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Klassenstufe 3 + 4 |
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1. |
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1. |
8.05 – 8:50 Uhr |
2. |
8:50 – 9:35 Uhr |
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2. |
8:50 – 9:35 Uhr |
3. |
9:35 – 10:20 Uhr |
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P |
Frühstückspause 9:35 - 9:45 Uhr |
P |
Hofpause
10:20 – 10:35 Uhr |
|
P |
Hofpause 9:45 – 10:00 Uhr |
P |
Frühstückspause 10:40 – 10:50 |
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3. |
10:05 – 10:50 Uhr |
4. |
10:50 -11:35 Uhr |
|
4. |
10:50 – 11:35 Uhr |
P |
5-min-Pause |
|
P |
5-min-Pause |
5. |
11:40 – 12:25 Uhr |
|
5. |
11:40 – 12:25 Uhr |
P |
5-min-Pause |
|
P |
5-min-Pause |
6. |
12:30 – 13:15 Uhr |
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6. |
12:30- 13:15 Uhr |
Anbei der Pressetext des Mannheimer Morgen.
• Einweihung unserer beiden Forscherwerkstätten
• Herzlichen Dank für Ihre Bücher- und Sachspenden
• Lesewettbewerb in der Stadtbücherei
• Notenständer für die Juniorband
• Spendenübergabe des Kirchhoff-Instituts